1. Geltungsbereich
Die Werbefolientechnik Volker Happel – im folgenden Auftragnehmer genannt - erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Der Auftraggeber verzichtet mit der Abnahme auf die Geltendmachung etwaiger eigener Einkaufsbedingungen, die auch nicht durch unser Schweigen oder unsere Lieferung Vertragsinhalt werden. Es bedarf nicht unseres Widerspruchs gegen abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers. Dieser Widerspruch gilt mit der Bestellung bzw. Abnahme unserer Leistungen durch den Auftraggeber als erfolgt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
2. Geheimhaltung
Die dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
3. Entwurf/Freigabe/Schutzrechte
Entwürfe, die vom Auftragnehmer erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden, sowie vom Auftragsnehmer gefertigte Muster, Reinzeichnungen, Datensätze, Modelle bleiben auch nach Bezahlung Eigentum vom Auftragnehmer. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers. Ebenso bleibt der Auftragnehmer Inhaber der hieran bestehenden gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, dass die von ihm angelieferten Entwürfe und Vorlagen bestehende Patent-, Lizenz-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster- oder Sonstige gewerblichen Schutzrechte, einschließlich Urheberrechte Dritter, nicht berühren und solche Rechte durch die gelieferten Entwürfe und Vorlagen nicht verletzt werden. Eine diesbezügliche Untersuchungsplicht obliegt dem Auftragnehmer nicht. Im Falle der Inanspruchnahme des Auftragnehmers durch Dritte wegen der Verletzung eines solchen Grundrechts, stellt uns der Auftraggeber von sämtlichen, sich hieraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen frei.
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
4. Angebot/Preise
Unsere Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, sie gelten ab Werk. Bei Produkten, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: die niederspannungsseitige Installation, die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis oder Statiknachweis, Genehmigungen, Entsorgungskosten, es sei denn, sie sind extra ausgewiesen. Für produktionstechnische Änderungen, die einen geänderten Rohstoffeinsatz erfordern, behält der Auftragnehmer das reicht auf Anpassung des Lieferpreises.
5. Bestellung/Auftragsbestätigung
Bestellungen des Auftraggebers gelten nach telefonischer Bestätigung, E-Mail, Faxeingang oder Postzustellung an uns für verbindlich eingegangen. Wir haften keinesfalls für Fehl-, Minder- oder Mehrlieferung, das Risiko aus dieser Bestellung trägt in vollem Umfange der Auftraggeber. Verlangt der Käufer nicht ausdrücklich eine Auftragsbestätigung, so gilt die übersandte oder beiliegende Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
6. Genehmigungspflicht
Für die Anbringung von Schildern, Bannern, Lichtreklamen und sonstiger Außenwerbung besteht in aller Regel eine öffentlich rechtliche Genehmigungspflicht. Zur Einholung der jeweiligen Genehmigungen ist der Auftraggeber auf eigene Rechnung verpflichtet, wenn nicht eine ausdrücklich entgegenstehende schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer getroffen worden ist. Bei Auftragserteilung versichert der Auftraggeber, dass genehmigungsrechtliche Bedenken für die Durchführung des Vertrages nicht bestehen und er dieses vorher geprüft hat bzw. die entsprechenden Genehmigungen bereits eingeholt hat. Eine etwaige spätere Versagung der Genehmigung berührt die Verpflichtung des Auftraggebers, die mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge zu erfüllen, nicht. Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
7. Montage
Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit-, und Materialaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8. Lieferung/Abnahme
Bei Lieferung von Produkten ohne Montage erfolgen Verpackung, Versand und Transport auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Werden Produkte durch den Auftragnehmer montiert, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung gilt die Ware nach 5 Werktagen als abgenommen. Ist die Ware versandbereit oder abholbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abholung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versand- bzw. Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über. Wird die Ware vom Auftraggeber nicht binnen 5 Werktagen abgerufen, wird auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung. Bei Nichtabrufen der Ware binnen 60 Tagen hat der Auftragnehmer das Recht auf Entsorgung, welche zu Lasten des Auftraggebers geht. Für diesen Fall bleibt der Auftraggeber jedoch zur Zahlung verpflichtet.
9. Lieferzeit/Verzug
Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehört auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vereinbarte Lieferzeiten zu überschreiten und neu zu benennen. Bei Eintreten von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt, steht ihm frei, die Lieferung für die Zeit der Behinderung zu verschieben oder ganz bzw. teilweise zu streichen. Ein ursächlicher Zusammenhang muss nicht nachgewiesen werden. Als ein nicht von uns zu vertretender Umstand ist auch anzusehen, wenn ohne unser Verschulden uns oder unseren Lieferanten die Lieferung erschwert, unmöglich oder nur unter Verlust möglich gemacht wird. Zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist ist der Auftraggeber erst dann berechtigt, wenn er dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat. Ansprüche auf Schadensersatz wegen verspäteter Lieferungen sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbar sind, bleiben vorbehalten. Im Falle von technischen oder gesundheitlichen Problemen, die eine Weiterführung des Vertrages nicht ermöglichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teile oder den gesamten Vertrag fristlos zu kündigen. Es besteht kein Anspruch auf Haftung für Schäden und Folgeschäden sowie für entgangene Gewinne. Haftung und Schadensersatzansprüche sind auf die Hälfte des Auftragswertes beschränkt.
10. Zahlungsbedingungen/Rechnungen
Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung ist nicht möglich. Schecks werden nicht angenommen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen oder der Auftraggeber Neukunde ist. Bei Zahlungsverzug berechnet der Auftragnehmer eine angemessene Verwaltungsgebühr, die Berechnung von Verzugszinsen bleibt dem Auftragsnehmer vorbehalten.
Die Rechnung erhalten Sie ausschließlich per E-Mail als Anhang im PDF Format. Durch die Änderung des UStG in 2011 ist die Verwendung elektronischer Rechnungen zulässig.
11. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragsnehmer behält sich das Recht an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, inkl. aller Nebenkosten, beglichen sind.
12. Mehr- oder Minderlieferungen
Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- bzw. Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 10 % anzunehmen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farben oder besonders schwierigen Drucken auf 15 %. Berechnet wird die gelieferte Menge.
13. Eigenwerbung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vom Auftraggeber sowie die für den Auftraggeber gestellten, verarbeiteten, erstellten, produzierten Werbemittel, Produkte, Objekte usw. mit seiner Eigenwerbung zu kennzeichnen. Ebenfalls darf der Auftragnehmer in seiner Werbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinweisen sowie die ausgeführten Arbeiten bildlich und typografisch darstellen und beschreiben.
14. Mängel/Haftung
Mängel der Ware sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel. Bei Mangelhaftigkeit der Ware oder Montage sind wir zur Nachbesserung, auch mehrfach, oder zur Ersatzlieferung binnen 6 Wochen berechtigt. Nur bei wiederholtem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann ein Preisnachlass vereinbart werden. Bei Handelsgeschäften gelten im übrigen die §§ 377 f. HGB.
Für Schäden bei der Verarbeitung von Kundenware jeglicher Art haften wir nicht für Schäden. Darüber hinaus begrenzt sich die Haftung auf den Auftragswert. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, soweit wir in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Die Annahme offensichtlich beschädigter Ware ist gegenüber der Lieferperson zu verweigern. Eine Quittierung mangelfreien Erhalts der Ware gegenüber dem Spediteur oder dem Paketdienst geht zu Lasten des Auftraggebers.
Bei Werbeanlagen, Schildern, Leuchtwerbung und dgl. können geringfügige Kratzer, Haarrisse, Einschlüsse oder Pickel auftreten. Bei Folienverklebungen, Beschriftungen und Folierungen können Staubeinschlüsse trotz aller Reinigungs- und Vorbereitungsarbeiten nicht verhindert werden und sind kein Reklamationsgrund. Kleine Luftbläschen difudieren innerhalb von ca. 4 Wochen bei ca. 20°C nach der Verklebung von selbst durch die Folie und sind dann nicht mehr vorhanden.
Die Haltbarkeit der Folie ist u.a. abhängig von der Beschaffenheit des Untergrundes auf dem sie verklebt wird. Die Folie hat üblicherweise eine Funktionsdauer bis zu 10 Jahren. Bei einer vertikalen Bewitterung bei mitteleuropäischem Normalklima hat die Folie eine Haltbarkeit von etwa 4-6 Jahren, je nach Farbe und Folie. Die Haltbarkeit auf geneigten oder gar horizontalen Flächen ist deutlich geringer und kann bei bestimmten Farben teilweise unter 1 Jahr betragen. Ab diesem Zeitpunkt beginnt durch Weichmacherwanderrung die Folie an ihrer Elastizität zu verlieren und versprötet. Es ist ratsam die Folie dann zu erneuern bzw. rechtzeitig zu entfernen. Bei digital bedruckten Flächen verringert sich die Haltbarkeit aufgrund des stärkeren Ausbleichens der Farbpigmente. Regelmäßige Versiegelung der Folie verlängert deren Haltbarkeit. Eine Gewähr für eine bestimmte Mindesthaltbarkeit kann nicht übernommen werden, da die Haltbarkeit von der Pflege und Bewitterung abhängt. Für Steinschlagschutzfolien und die Haltbarkeit von Folien auf Stoßstangen, Spiegeln und anderen stark gewölbten Teilen kann keine Garantie gegeben werden.
Auf Silikonkanten, Gummiteile und lackierten/unlackierte Plastikteile wird die Haftung der Folie nicht garantiert. Derartige Mängel sind unvermeidbar und berechtigen daher auch nicht zur Mängelbeseitigung. Bei der Entfernung der Folie können Schäden am Lack auftreten (Klarlackablösungen o.ä.). Dies ist auf Fehler am Lack zurückzuführen. In der Automobilindustrie werden serienmäßig Fahrzeuge gefertigt, deren Lackierung mindestens einen Gitterschnittkennwert GT1 (DIN 53151) aufweisen. Dieser Wert sagt etwas über die Festigkeit des Lackes auf dem Untergrund aus. Keine der verwendeten Folien hat eine Klebkraft, die dessen Wert übersteigt.
Im Zuge einer Folierung/Beschriftung wird die Folie, wenn nötig, direkt auf dem Gegenstand (Lack) geschnitten. Trotz großer Sorgfalt sind Beschädigungen der Oberfläche (des Lacks) möglich. Ebenso sind Verfärbungen von Oberflächen sowie ein ungleichmäßiges Ausbleichen möglich. Diesbezügliche Reklamationsansprüche sind generell ausgeschlossen.
Durch den Maßstab der Entwürfe bedingt kann es ebenfalls zu Abweichungen kommen. Ebenso ist es möglich, dass der Folienfarbton der Beschriftung oder der Druckerzeugnisse nicht genau mit den HKS-Farben, DIN RAL oder sonstigen angegebenen Farben übereinstimmt. Farben und Beschaffenheit von Endprodukten können Unterschiede zum Muster bzw. zu den Korrekturvorlagen aufweisen, die durch Reproduktion oder Fabrikationstechnik unvermeidbar sind. Dies ist dem Auftraggeber bekannt. Der Auftragnehmer übernimmt für derartige Abweichungen keine Haftung.
Für alle Flachglas-Innenfolien gewähren wir 5 Jahre Garantie. Für alle Flachglas-Außenfolien (ausgenommen Antiscratch-/Antigraffitifolien) gewähren wir 2 Jahre Garantie bei einer Vertikal-Verglasung. Bei Schräg- und Horizontal-Verglasungen so wie für Antiscratch-/Antigraffitifolien gilt gennerel keine Garantie. Ebenso bei unebenen Glasflächen (z.B. Drahtglas) oder bei Kunststoffen übernehmen wir keine Garantie und schließen jedwede Gewährleistung aus. Voraussetzung für die Garantie ist die ordnungsgemäße Pflege unserer Produkte.
Bei allen Folienverklebungen auf Glasflächen (Fenstern) kann es durch die unterschiedliche Aufheitzung (Sonneneinstrahlung) zu Spannungsschäden (Rissen im Glas, Glasbruch usw.) kommen - der Auftragnehmer übernimmt hierfür keinerlei Garantie - dies ist dem Auftraggeber bei Beauftragung bekannt!
Der Einschluss kleiner Staubpartikel ist bei allen Folienbeschichtungen nicht immer ganz auszuschließen und wird in Anlehnung an die DIN EN 12543-6 beurteilt. Dies ist dem Kunden bekannt und gilt als vereinbarte Beschaffenheit der Folie.
Sämtliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Auftraggeber, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. §852 BGB bleibt unberührt.
15. Produkthaftung
Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass er u. a. Folien von Herstellern vertreibt, mit denen er weder juristisch noch wirtschaftlich identisch oder verflochten ist. Wir sind daher bei Produkten, die nicht von uns hergestellt werden, nicht Hersteller im Sinne von § 4, Abs. 1 Produkthaftungsgesetz. Der Auftraggeber hat sich angemessen gegen Sach- bzw. Personenschäden, die durch die Benutzung der vom Auftragnehmer gelieferten Ware entstehen können, zu versichern. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten haftet der Auftraggeber. Soweit der Auftraggeber Wiederverkäufer ist, wird vereinbart, dass er den Vertragsgegenstand in den Verkehr bringt. Die Produkthaftung vom Auftragnehmer ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Ware in den Verkehr bringt oder nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Auftraggeber es in den Verkehr brachte oder nutzte, der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem das Produkt in den Verkehr gelangte, nicht erkannt werden konnte.
16. Digitale Daten
Wir ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben oder zu archivieren. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe oder Archivierung von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
17. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorgezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
18. Datenschutz
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugehenden persönlichen Daten per EDV-Anlage gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden streng vertraulich behandelt und an keine Dritte weitergeleitet.
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Auftragnehmers. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
20. Gültigkeit
Die Bedingungen gelten ab sofort. Sollten einzelne Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als nichtig angesehen werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
Stand: Januar 2022